Gastaufnahmebedingungen für Beherbergungsleistungen
§ 1 Abchluss des Gastaufnahmevertrages
- Der Gastaufnahmevertrag ist verbindlich abgeschlossen, wenn die Unterkunft bestellt und zugesagt oder kurzfristig bereitgestellt wird.
- Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen. Im Interesse der Vertragsparteien sollte die Schriftform gewählt werden.
- Die Buchung erfolgt durch den buchenden Gast auch für alle in der Buchung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen der buchende Gast wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
§ 2 Leistungen, Preise und Bezahlung
- Die vom Beherbergungsbetrieb geschuldeten Leistungen ergeben sich ausschließlich aus dem Buchungsangebot.
- Der Gast erwirbt keinen Anspruch auf Bereitstellung bestimmter Zimmer oder Räumlichkeiten. Sollten vereinbarte Räume nicht verfügbar sein, so ist das Hotel verpflichtet, sich um einen gleichwertigen Ersatz im Hause oder in anderen Objekten zu bemühen.
- Gebuchte Zimmer stehen dem Gast ab 14.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Gast hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.
- Am Abreisetag sind die Zimmer der Pension bis spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen.
- Die angegebenen Preise sind Endpreise und schließen alle Nebenkosten ein, soweit nichts anderes vereinbart ist.
- Der vereinbarte Preis, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tage der Anreise fällig, soweit nicht etwas anderes vertraglich vereinbart ist. Haben die Parteien eine Anzahlung vereinbart, gilt folgende Klausel:
- Mit der verbindlichen Buchung ist eine Anzahlung in Höhe von mindestens 25% des Gesamtaufenthaltspreises zu zahlen, sofern vereinbart.
- Der vereinbarte Restbetrag, einschließlich aller Nebenkosten, ist am Tag der Anreise fällig, soweit nichts anderes vertraglich vereinbart ist.
- Werden Anzahlung (und Restzahlung) nicht fristgemäß geleistet, ist der Beherbergungsbetrieb nach erfolgloser Mahnung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen.
§ 3 Bedingungen/Hinweise
- Der Gast verpflichtet sich ,die Unterkunft mit samt Inventar mit größtmöglicher Sorgfalt zu behandeln .Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Unterkunftsräumen, des Gebäudes oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Gast ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
- In der Unterkunft entstehende Schäden hat der Gast, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Gast ersatzpflichtig.
- Die Unterkunft darf nur mit der vom Beherbergungsbetrieb vereinbarten Personenzahl belegt werden. Eine Überbelegung kann das Recht des Beherbergungsbetriebs zur sofortigen Kündigung des Vertrags und/oder einer angemessene Mehrvergütungen begründen.
- Die Mitnahme von Haustieren, gleich welcher Art, ist nicht gestattet.
§4 Rücktritt
- Der Abschluss des Gastaufnahmevertrages verpflichtet beide Vertragspartner zur Erfüllung des Vertrages, gleichgültig, für welche Dauer der Vertrag abgeschlossen ist. Ein einseitiger, kostenfreier Rücktritt seitens des Gastes von einer verbindlichen Buchung ist grundsätzlich ausgeschlossen
- Tritt der Gast dennoch vom Vertrag zurück, ist er verpflichtet, unabhängig vom Zeitpunkt und vom Grund des Rücktritts, den vereinbarten oder betriebsüblichen Preis einschließlich des Verpflegungsanteils zu zahlen. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes muss sich jedoch ersparte Aufwendungen auf den Erfüllungsanspruch anrechnen lassen.
- Statt Erfüllung kann der Inhaber des Beherbergungsbetriebes pauschale Stornogebühren in der nachfolgenden Höhe verlangen (jeweils in % des vereinbarten Unterkunftspreises):Stornokosten bei Unterbringung in Pensionen/Privatzimmer
- für eine Stornierung bis 21. Kalendertag vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 25% der bestellten Leistungen berechnet.
- für eine Stornierung bis14. Kalendertage vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 65% der bestellten Leistungen berechnet.
- für eine Stornierung nach dem 14. Kalendertag vor vereinbarten Leistungszeitraum werden 85% der bestellten Leistungen berechnet.
- für eine Stornierung innerhalb von 72 Stunden vor dem vereinbarten Leistungszeitraum werden 100% der bestellten Leistungen berechnet. Bezogen auf den vereinbarten Preis der bestellten Leitungen. Auch bei vorzeitiger Abreise während des Aufenthaltes sind 100% zu entrichten. Dem Gast steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist.
Stornokosten bei Unterbringung in der Ferienwohnung
Rücktritt bis zum 21. Tag vor Beginn der Mietzeit: 35%
Rücktritt bis zum 14. Tag vor Beginn der Mietzeit: 70%
Rücktritt bis zum 7. Tag vor Beginn der Mietzeit: 90%
Rücktritt 72 Stunden vor Beginn der Mietzeit 100%
Auch bei vorzeitiger Abreise während des Aufenthaltes sind 100 % zu entrichten.
- Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes hat nach Treu und Glauben eine nicht in Anspruch genommene Unterkunft anderweitig zu vermieten und muss sich das dadurch Ersparte auf die von ihm geltend gemachte Stornogebühr anrechnen lassen.
- Dem Gast bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Beherbergungsbetrieb kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
Die Rücktritterklärung ist an den Beherbergungsbetrieb zu richten und sollte im Interesse des Gastes schriftlich erfolgen.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.
Kinder unter 12 Jahren dürfen sich ohne Begleitung von Erwachsenen nicht im Schwimmbad aufhalten.
§ 5 Mängel der Beherbergungsleistung
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistung. Weist die gemietete Unterkunft einen Mangel auf, der über eine bloße Unannehmlichkeit hinausgeht, hat der Gast dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten den Mangel unverzüglich anzuzeigen, um dem Beherbergungsbetrieb eine Beseitigung der Mängel zu ermöglichen. Unterlässt der Gast diese Mitteilung, stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsgemäßen Leistungen zu.
§ 6 Haftung
- Die vertragliche Haftung des Beherbergungsbetriebes für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Preis der vereinbarten Leistung beschränkt, soweit der Schaden nicht auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Beherbergungsbetriebes beruht. Dem steht gleich, wenn der Schaden des Gastes auf ein Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Beherbergungsbetriebes beruht.
- Für eingebrachte Sachen auf dem Pensionszimmer haftet die Pension nicht.
- Der Beherbergungsbetrieb haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theater-und Konzertbesuche, Ausstellungen usw.) und die ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet sind.
- Soweit dem Gast ein Stellplatz auf einem Pensionsparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Pensionsgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge oder deren Inhalte haftet die Pension nicht. Das gleiche gilt für die von dem Gast mitgebrachten Fahrräder. Diese müssen immer abgeschlossen werden in dem vom Beherbergungsbetrieb zur Verfügung gestellten Fahrradschuppen.
§ 7 Verjährung
- Ansprüche des Gastes gegenüber dem Beherbergungsbetrieb verjähren grundsätzlich nach einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn (§ 199 Abs. 1 BGB).
- Hiervon unberührt bleiben Ansprüche des Gastes aus Verletzung des Lebens, des Körpers der Gesundheit sowie sonstige Ansprüche, die auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Beherbergungsbetriebes, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 8 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es findet deutsches Recht Anwendung.
- Gerichtsstand für Klagen des Gastes gegen den Beherbergungsbetrieb ist ausschließlich der Sitz des Beherbergungsbetriebes.
- Für Klagen des Beherbergungsbetriebes gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird der Sitz des Beherbergungsbetriebes als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
(Stand: 1. Juni 2025)